Bei der Beförderung von defekten Leuchtmitteln lässt das BMVI Abweichungen von Unterabschn. 1.1.3.10 ADR/RID zu – bis 31. Januar 2016.
(mih) Das Gefahrgutreferat des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat eine Duldungsregelung betreffend die Beförderung von defekten Leuchtmitteln mit Datum vom 2. Juni bekannt gemacht (VkBl. 2015 S. 402).
Soweit gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel in Umschließungen wie Rungenpaletten (ohne bewegliche Seiten und Böden) mit Schrumpffolie verpackt und befördert werden und nicht nach Unterabschn. 1.1.3.10 Buchstabe c ADR/RID in Außenverpackungen, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden davon absehen, diesen Verstoß zu verfolgen und zu ahnden.
Diese Vorgehensweise ist mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmt und ist befristet bis 31. Januar 2016.
Diese Übergangsregelung soll den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben, die in Nr. 1-18 Satz 3 erster Spiegelstrich RSEB 2015 geforderten „beweglichen Seiten und Böden“ für die eingesetzten Rungenpaletten zu beschaffen. Diese neue Erläuterung in den Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) zu Unterabschn. 1.1.3.10 Buchstabe c RID/ADR/ADN 2015 wurde mit Datum vom 1. Juni im VkBl. 2015 S. 402 bekannt gemacht.
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