In Unterabschn. 7.5.5.3 der deutschen Ausgabe des ADR 2017 ist eine unglückliche Übersetzung enthalten, die zu einer falschen Interpretation dieser Vorschrift führen kann.
(mih) In der deutschen Ausgabe des ADR 2017 ist seitens des Verordnungsgebers eine unglückliche Übersetzung enthalten, die zu einer falschen Interpretation der betreffenden Vorschrift führen kann. Wie die IHK Schwaben mitteilt, seien laut Unterabschn. 7.5.5.3 ADR 2017 deutsche Ausgabe alle polymerisierenden Stoffe auf 20.000 kg je Beförderungseinheit begrenzt. Gemäß der englischen Ausgabe des ADR 2017 gelte dies aber nur für polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1.
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