Überwachungsschwerpunkte im Schienenverkehr

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) gibt die Überwachungsschwerpunkt-Themen für 2021 bekannt

(ur) Für die zielgerichtete Überwachung der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) legt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) jährlich neue Schwerpunkte zur Überwachung der Prozesse in den Fachgebieten Bahnbetrieb, Fahrzeugtechnik, Gefahrgut und technischer Arbeitsschutz fest. Diese Schwerpunktthemen haben präventiven Charakter und sind Gegenstand der jährlichen Prozessaudits bei den Eisenbahnen.

Bei Gefahrgut richtet sich 2021 der Fokus auf die vier Themen Vertrauenszüge, Pflichten des Gefahrgutbeauftragten, Auswertung der Mangel-Häufungen und Unterweisungen.

  1. Vertrauenszüge: Die grenzüberschreitende Beförderung von Gefahrgut muss so organisiert sein, dass der Transport einerseits ohne unnötige Verzögerung, andererseits ohne Sicherheitsverlust durchgeführt werden kann. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) müssen daher in der Lage sein, andere am grenzüberschreitenden Transport beteiligte Organisationen zu ermitteln und einzubinden, etwa EVU in Nachbarstaaten. Schnittstellen mit Auftragnehmern, Partnern oder Zulieferern müssen beschrieben sein und kontinuierlich verbessert werden
  2. Pflichten des Gefahrgutbeauftragten: EVU müssen prüfen, ob und welche Pflichten ihnen aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) erwachsen und ihr Handeln daran ausrichten.
  3. Auswertung Mangelhäufung: An gefahrguttragenden Transportobjekten hat das EBA im Jahr 2020 gehäuft beanstandet:
    - Verschlüsse von Tanks mit Untenentleerung, die drucktechnisch nicht ausreichend  verschlossen waren;
    - Vorschriften über Großzettel (Placards) an Wagen, Tanks und Containern, die nicht  beachtet wurden;
    - Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung, die nicht beachtet wurden;
    - Kennzeichnungsangaben auf Tank oder auf Tafel fehlten oder waren falsch;
    - Mängel an Laufwerk / Fahrwerk gefahrguttragender Fahrzeuge.
  4. Unterweisungen: Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben unterwiesen sein. Die Form der Unterweisung richtet sich dabei nach den Vorschriften des Abschnitts 1.3.2 RID. Organisation und Inhalte der Basisunterweisung nach 1.3.2.2 a) RID und der Aufbauunterweisung nach 1.3.2.2 b) RID, sowie der Sicherheitsunterweisung nach 1.3.2.3 RID müssen auf die Verantwortlichkeiten und Aufgaben des Personals abgestimmt sein.

Download: Schwerpunktthemen 2021

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