Umsetzungshilfe zu SV 363 überarbeitet

Die WSP Hamburg hat ihr Faltblatt betreffend die Beförderung mobiler Maschinen und Geräte an das ADR 2015 angepasst.

(mih) Die Sondervorschrift (SV) 363 in Kap. 3.3 ADR kam erstmals im ADR 2013 zur Anwendung. Sie betrifft vor allem Unternehmen, die für sich oder für Dritte Maschinen und/oder Geräte als Ladung befördern bzw. befördern lassen. Neu im ADR 2015 ist Unterabschn. 1.1.3.3 Buchstabe c: Dieser soll der Praxis Rechnung tragen und verhindern, dass die SV 363 falsch angewendet wird – ohne dem Sicherheitsgedanken Abbruch zu tun.

Die Zentralstelle Gefahrgutüberwachung (WSP 032) der Wasserschutzpolizei Hamburg hat nun ihr Faltblatt aktualisiert, in welchem die betreffenden Vorschriften genauer beleuchtet und Hinweise gegeben werden. Es will Anwender dabei unterstützen, die SV 363 richtig umzusetzen. Darin ist aufgeführt, unter welchen Bedingungen Beförderungen von Maschinen oder Geräten seit 1. Januar 2015 vollständig bzw. nahezu vollständig von den Vorschriften des ADR freigestellt werden können.

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