Die überarbeitete Allgemeinverfügung betrifft die Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen (afrikanische Schweinepest) auf der Straße.
(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe c Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) hat eine Allgemeinverfügung mit Datum vom 28. März 2019 bekannt gemacht. Sie betrifft die Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße. Dies geschieht in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die BAM erforderlich.
Gleichzeitig wird mit der Allgemeinverfügung folgende ersetzt:
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