Sie betreffen die Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße.
(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe c Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) hat zwei Allgemeinverfügungen jeweils mit Datum vom 18. März 2019 bekannt gemacht. Sie betreffen die Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße. Dies geschieht in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
Sofern nicht nach diesen Allgemeinverfügungen verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die BAM erforderlich.
Gleichzeitig werden mit den beiden Allgemeinverfügungen folgende ersetzt:
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