Unabhängig davon ist die UN-Nummer auf dem Versandstück immer anzugeben.
(mih) Auf Gefahrzetteln (Ausnahme: Klasse 7) ist es möglich, im Bereich unter dem Symbol einen etwaigen Text mit freiwilligen Angaben über die Art der Gefahr und bei der Handhabung zu treffende Vorsichtsmaßnahmen anzubringen. Das kann laut Absatz 5.2.2.2.1.5 ADR auch die entsprechende UN-Nummer sein. Darauf weist die IHK Schwaben hin.
Die Angabe der UN-Nummer auf Versandstücken ist gemäß Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR aber verbindlich vorgegeben. Die freiwillige Nennung im Gefahrzettel ersetze jedoch nicht diese vorgeschriebene Angabe auf dem Versandstück. Nummer 5-5 RSEB (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) unterstreicht diese Forderung noch einmal.
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