Bei mit Heizöl beladenen Anhängern drücken die zuständigen Behörden in puncto Überwachung ein Auge zu.
(ur) Soweit Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die mit UN 1202 Heizöl beladen sind und getrennt von dem Motorwagen geparkt werden, nicht entsprechend den geltenden Vorschriften der Anlage 2 Nummer 3.3 der GGVSEB, überwacht werden, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung von Verstößen absehen.
Das gibt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder (VkBl. 1/2012) bekannt.
Diese Vorgehensweise ist bis zum Inkrafttreten der nächsten Verordnung zur Änderung der GGVSEB befristet.
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