Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es eine Änderung gegeben.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderung gegeben:
M280 – Beförderung von UN 3077 und UN 3082 in Gefäßen von höchstens 5 kg oder 5 L – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 20/2014), den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Ungarn (gültig bis 31. Dezember 2014). Die Vereinbarung ist ein Vorgriff auf die neue Sondervorschrift 375 im ADR 2015: Sie betrifft Stoffe, die sonst an sich als umweltgefährdende Stoffe der Klasse 9 unter UN 3077 oder UN 3082 zu klassifizieren wären.
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