Multilaterale Vereinbarung zur Beförderung von zusammengesetzten Lithiumbatterien
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M335 - Beförderung von zusammengesetzten Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet sind -, vorgeschlagen von Frankreich, gezeichnet von Belgien, Deutschland und neu von Ungarn.
Batterien ohne Überladungsschutz dürfen abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.3.1, Sondervorschrift 230, und Absatz 2.2.9.1.7 a) des ADR in Verbindung mit Teil III, Absatz 38.3.3 g) (i) der 7. überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 ADR, unter bestimmten Voraussetzungen befördert werden:
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 31. Dezember 2022.
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