Ungarn zeichnet RID 5/2020

Im Schienenverkehr erleichtert die RID 5/2020 die Beförderung gefährlicher Abfälle

(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich folgende Veränderung ergeben:

RID 5/2020 - Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten -, vorgeschlagen von Österreich, gezeichnet von der Tschechischen Republik und neu von Ungarn.
Mit dieser Vereinbarung wird der Transport von Abfällen, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert. Die Vereinbarung gilt jedoch nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben. Diese Vereinbarung gilt nicht für den Transport von Abfällen der:
     a) Klasse 1
     b) Klasse 6.2
     c) Klasse 7
     d) Klasse 2, die mit dem Gefahrzettel 2.3 oder 6.1 als giftig zu kennzeichnen sind, sowie
     e) Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen der UN-Nummer 3245.

Die Abweichungen der RID 5/2020 von den Vorschriften des RID betreffen die Klassifizierung, die Verpackung, die Beförderung in loser Schüttung, bestimmte Abfälle (Maschinen oder Geräte, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, Medikamente und Feuerlöscher) sowie die Kennzeichnung der Versandstücke und Angaben im Beförderungspapier.

Diese Vereinbarung ist gültig bis zum 21. September 2025.

Für den Straßenverkehr (ADR) hat Österreich analog dazu die Multilaterale Vereinbarung M329 - Carriage of certain wastes containing dangerous goods - als Ersatz für die M287 vorgeschlagen. Die M329 ist von Italien, der Tschechischen Republik sowie ebenfalls (neu) von Ungarn gezeichnet worden.

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