Ab 1. Januar 2025 gelten neue Bestimmungen beim Transport ungereinigter leerer Verpackungen in loser Schüttung.
(mih) Die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen in loser Schüttung ist gemäß Unterabschn. 7.3.1.1 letzter Satz ADR 2023 grundsätzlich zulässig, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR nicht ausdrücklich verboten ist. Laut IHK Ulm sei diese Regelung sehr offen formuliert und werde folglich bei Verpackungen für alle Klassen genutzt.
Die IHK Ulm weist in diesem Zusammenhang nun auf eine interessante Änderung hin, da es im ADR 2025 hier eine klare Regelung geben werde. Danach dürfen ab 1. Januar 2025 nur noch ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern die gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten waren, für diese Beförderungsart zugelassen sind. Somit dürften z.B. ungereinigte leere Kanister aus Kunststoff, die flüssige gefährliche Güter enthalten haben, nicht mehr in loser Schüttung befördert werden. Betroffene Unternehmen, rät die IHK Ulm, sollten sich daher rechtzeitig auf diese Änderung einstellen. Ggf. sei dann die Nutzung der UN 3509, soweit zulässig, in Betracht zu ziehen.
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