Ungereinigte leere Verpackungen: Beförderungspapier

Bei Beförderungen auf der Straße ist in bestimmten Fällen eine vereinfachte Dokumentation möglich. Allerdings ist bei Stoffen der Beförderungskategorie 0 Vorsicht geboten.

(mih) Wenn leere ungereinigte Verpackungen (einschließlich Gefäße für Gase bis 1.000 L Fassungsraum), die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten haben, befördert werden sollen, ist gemäß Abs. 5.4.1.1.6.2.1 ADR eine vereinfachte Dokumentation möglich. Beispiele laut IHK Ulm:

  • Leere ungereinigte Kanister, die UN 1230 enthalten haben: „Leere Verpackungen, 3 (6.1)“ oder „Leere Verpackungen mit Rückständen von 3, 6.1“
  • Leere ungereinigte Gasflaschen, die UN 1066 enthalten haben: „Leere Gefäße 2.2“ oder „Leere Gefäße, 2“

Da die ungereinigten leeren Verpackungen nach Abs. 1.1.3.6.3 ADR in der Regel der Beförderungskategorie 4 (unbegrenzt) zugeordnet sind, sei die Vereinfachung sinnvoll. Es sei dabei nur eine überschaubare Anzahl von ADR-Vorschriften zu beachten.

Allerdings spricht die IHK Ulm auch eine Warnung aus: Warum das ADR diese vereinfachte Dokumentation im Beförderungspapier auch für leere ungereinigte Verpackungen zulasse, die Stoffe der Beförderungskategorie 0 enthalten haben, sei schwer nachzuvollziehen. In diesem Fall würde es bei der Beförderungskategorie 0 bleiben, d.h., es gebe keinerlei Befreiungstatbestände. Damit seien u.a. die Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln, das Mitführen der Schriftlichen Weisungen, das Vorhandensein der ADR-Schulungsbescheinigung für den Fahrzeugführer, die Ausrüstungsvorschriften, die Beachtung der Tunnelbeschränkungen etc. verbunden. Beispiel:

  • 10 Leere ungereinigte Fässer, die UN 2315 enthalten haben: zulässige Dokumentation nach ADR „Leere Verpackungen, 9“ oder „Leere Verpackungen mit Rückständen von 9“.

Bei dieser Art der Dokumentation scheint dies vermeintlich eine einfache und erleichterte Beförderung zu sein. Wenn der Absender bzw. der Verlader den Beförderer bzw. den Fahrzeugführer nicht informiert, dass es sich hierbei um eine Beförderung der Beförderungskategorie 0 handelt, kann es bei einer Kontrolle möglicherweise teuer werden.

Es erscheint daher sinnvoll, in solchen Fällen die „normale“ Dokumentation nach Abs. 5.4.1.1.1 in Verbindung mit Abs. 5.4.1.1.6.1 ADR vorzunehmen, um unangenehme Folgen zu vermeiden. Dann sollte das Beförderungspapier laut IHK Ulm im genannten Beispiel also folgendermaßen aussehen: „UN 2315 Polychlorierte Biphenyle, flüssig, 9, II, (D/E), leer, ungereinigt, umweltgefährdend, 10 Fässer“. Da bei Beförderungskategorie 0 kein Punktewert ermittelt werden kann, empfiehlt die IHK Ulm zudem, darauf hinzuweisen, dass keine Befreiungen im Sinne von Unterabschn. 1.1.3.6 ADR nutzbar sind (z.B. „Beförderungskategorie 0 – keine Anwendung von 1.1.3.6 ADR möglich“).

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