(mih) Seit Anfang 2017 dürfen zwölf zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR nicht mehr angewendet werden; größtenteils sind die Regelungsinhalte dieser Multilateralen Vereinbarungen nun in das ADR 2017 integriert:
- M247 – Wiederkehrende Prüfung einiger Flaschen aus Stahl für die Beförderung von Flüssiggas (Liquefied Petroleum Gas – LPG) (UN 1965)
- M276 – Bau von FL- und OX-Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (Liquefied Natural Gas – LNG) als Kraftstoff für ihren Antrieb verwenden
- M281 – Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist
- M284 – Beförderung von viskosen flüssigen Stoffen, die ebenfalls umweltgefährdend sind, wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als fünf Litern befördert werden
- M285 – Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien
- M286 – Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunneln
- M289 – Beförderung erwärmter Stoffe zum Zweck der Aufbringung von Straßenmarkierungen
- M290 – Beförderung infizierter Tiere
- M291 – Verpackungsanweisung P502 für UN 1873
- M292 – Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien, die unter den gemäß Sondervorschrift (SV) 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden
- M293 – Verwendung von verflüssigtem Erdgas (LNG), verdichtetem Erdgas (CNG) und Flüssiggas (LPG) als Treibstoff für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern
- M295 – Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090, 3091, 3480, 3481).