Ungültige Multilaterale Vereinbarungen zum ADN

Seit Anfang 2015 dürfen drei zeitweilige Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADN ganz oder teilweise nicht mehr angewendet werden.

(mih) Seit Beginn dieses Jahres dürfen drei zeitweilige Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADN ganz oder teilweise nicht mehr angewendet werden:

  • M005 (teilweise) – Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen (VkBl. 3/2013)
  • M007 – Beförderung von UN 1361 Kohle in Trockengüterschiffen
  • M011 – Verwendung von Flammensperren und Flammendurchschlagsicherungen auf Binnentankschiffen

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