Update Multilaterale ADR-Vereinbarungen

Drei neue Vereinbarungen gelten nun für Deutschland und Frankreich

(uh) Durch Zeichnung dreier von Deutschland initiierter Sondervereinbarungen durch Frankreich sind diese in den Zeichnerstaaten sowie im Verkehr zwischen ihnen anwendbar:

M250 – Baumusterzulassungen von Ausrüstungsteilen für Tanks nach Kapitel 6.8

Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 6.8.2.3.1 ADR darf die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen, für die in der Tabelle des Absatzes 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist, gemäß dieser Norm durchführen. Diese getrennte Baumusterzulassung muss bei der Ausstellung der Bescheinigung für den Tank berücksichtigt werden, sofern die Prüfergebnisse vorliegen und die Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind.

M251 – Abweichung von den Sondervorschriften 188 und 230 hinsichtlich der Prüfanforderungen für Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien (UN 3090, 3091, 3480 und 3481) ­– inhaltsgleich mit RID 3/2012.

Abweichend von den Begriffsbestimmungen des Kapitels 1.2 und den Vorschriften des Abschnitts 3.3.1 des RID, Sondervorschrift 188 und Sondervorschrift 230, dürfen Lithium-Metall-, Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien, die einem Typ entsprechen, der die Prüfanforderungen der fünften Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil lll, Unterabschnitt 38.3 in der durch Dokument ST/SG/AC.1 0/11/Rev.S/Amend.1 geänderten Fassung der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter erfüllt, befördert werden. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 .

M252 – Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) – inhaltsgleich mit RID 4/2012.

Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3 des RID ist die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien, die nicht gemäß Sondervorschrift 636 zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten
zusätzlichen Bedingungen zugelassen.

Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungsmethoden angewendet werden.

Die zuständige Behörde kann eine strengere Beförderungskategorie festlegen, die in die Genehmigung der zuständigen Behörde aufgenommen werden muss.

Jeder Sendung muss eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde beigefügt werden oder das Beförderungspapier muss einen Verweis auf die Genehmigung der zuständigen Behörde enthalten. (...)

Empfehlungen der Vereinten Nationen für technische Anforderungen an die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien müssen bei der Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt werden.

Zu beschädigten Lithiumbatterien zählen insbesondere

  • Batterien, bei denen der Hersteller Defekte festgestellt hat, die die Sicherheit beeinträchtigen
  • Batterien mit beschädigten oder in erheblichem Maße verformten Gehäusen
  • auslaufende Batterien oder Batterien mit Gasaustritt oder
  • Batterien mit Mängeln, die vor der Beförderung zum Ort der Analyse nicht diagnostiziert werden können.

Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UNECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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