Update Multilaterale Sondervereinbarungen

Erleichterungen im Schienenverkehr: Portugal und Frankreich zeichnen Multilaterale Sondervereinbarungen zum RID.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß 1.5.1 RID hat es folgende Änderungen gegeben:

RID 3/2013 – Kennzeichnung von Flaschenbündeln – vorgeschlagen von Belgien und nun gezeichnet von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2014). Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.9.7 RID müssen Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht nach den Vorschriften der Absätze 6.2.3.9.7.2 und 6.2.3.9.7.3 RID gekennzeichnet sein.

RID 2/2013 – Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 12/2013), Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal (gültig bis 31. Dezember 2014). Damit wird es möglich, den neuen Absatz 5.5.3.1.4 RID 2015 vorfristig anzuwenden.

RID 1/2013 – Ersatz des Verweises auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2004 durch einen Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 12/2013), Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal (gültig bis 28. Februar 2015).

RID 7/2012 – Verpackungsanweisungen IBC04 bis IBC08 – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 5/2013), Frankreich, Luxemburg und Schweden sowie neu von Portugal (gültig 31. Dezember 2014).

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