Neue und geänderte Multilaterale Sondervereinbarungen erlauben Abweichungen vom RID.
(mih) Mehrere Vertragsstaaten haben die kürzlich für den Schienenverkehr vorgeschlagenen Multilateralen Sondervereinbarungen RID 1/2013 und RID 2/2013 gezeichnet.
RID 2/2013 – Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Frankreich, Luxemburg und der Schweiz (gültig 31. Dezember 2014). Damit wird es möglich, den neuen Absatz 5.5.3.1.4 RID 2015 vorfristig anzuwenden.
RID 1/2013 – Ersatz des Verweises auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2004 durch einen Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Frankreich, Luxemburg, Schweden und der Schweiz (gültig 28. Februar 2015).
Zudem hat sich für den europäischen Eisenbahnverkehr Folgendes geändert:
RID 7/2012 – Verpackungsanweisungen IBC04 bis IBC08 – und gezeichnet von Deutschland (VkBl. 5/2013), Frankreich und Luxemburg sowie neu von Schweden (gültig 31. Dezember 2014).
RID 5/2012 – Beförderung von Heizöl, schwer und von Rückständen von Heizöl, schwer (identisch mit bisheriger RID 5/2011, die bis Ende 2012 galt) – gezeichnet von Belgien, Luxemburg, dem Vereinigten Königreich sowie neu von Italien (gültig bis 31. Dezember 2017).
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