Die Slowakei zeichnet die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2021 und die neue RID 7/2021.
(mih) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 4/2021 – Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert der Klasse 2 – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 2021 S. 742), Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Polen, der Schweiz und der Tschechischen Republik, Ungarn und dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Slowakei (gültig bis 30. Juni 2025).
RID 7/2021 (neu) – umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung – vorgeschlagen von Norwegen und gezeichnet von der Slowakei (gültig bis 30. Juni 2025).
Mithilfe der neuen Multilateralen Sondervereinbarung ist die Beförderung von Klebstoffen, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffen, Farben und Farbzubehörstoffen sowie Harzlösungen, die infolge der Verordnung (EU) 2020/1182 (15. CLP-ATP) nun als umweltgefährdend eingestuft sind und daher der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet werden müssen und vor Inkrafttreten dieser Änderung nicht als gefährliche Güter irgendeiner Klasse eingestuft waren, unter erleichterten Bedingungen möglich.
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