Update Multilaterale Vereinbarungen

Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es verschiedene Änderungen gegeben.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:

M266 – Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind – gezeichnet von Dänemark, Deutschland (VkBl. 18/2013), Österreich, Norwegen und Schweden sowie neu vom Vereinigten Königreich (gültig bis 31. Juli 2018). Die M266 sieht Erleichterungen für die Kennzeichnung und Bezettelung von Gütern der Klasse 1 vor, welche den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und vor dem 1. Januar 1990 nach den damals geltenden Vorschriften des ADR verpackt wurden.

M267 – Beförderung von Flaschen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden – gezeichnet von Frankreich und Schweden sowie neu vom Vereinigten Königreich (gültig bis 31. Dezember 2014). Damit lässt sich die neue Sondervorschrift (SV) 662 in Kapitel 3.3 ADR 2015 vorfristig anwenden, die ab 1. Januar 2015 gelten wird.

M268 – Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt – gezeichnet von Belgien und Frankreich sowie neu von Spanien (gültig bis 31. Dezember 2014). Sie ermöglicht es, neue Vorschriften für leere, ungereinigte Altverpackungen (UN 3509) gemäß ADR 2015 schon jetzt anzuwenden. Die Vorschriften gelten für Altverpackungen, die gefährliche Güter mit Ausnahme von radioaktiven Stoffen enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden.

M269 – Kennzeichnung von Flaschen für Flüssiggas (LPG – Liquefied Petroleum Gas) mit der UN-Nummer – vorgeschlagen von Italien und nun gezeichnet von Frankreich und Spanien (gültig bis 30. Juni 2018). Abweichend von den Übergangsvorschriften in Unterabschnitt 1.6.1.25 sind die Vorschriften in Unterabschnitt 5.2.1.1 hinsichtlich der Mindestgröße der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ spätestens ab dem Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung zu erfüllen. Dies gilt für die Kennzeichnung wiederbefüllbarer Flaschen für die Beförderung von LPG der UN-Nummern 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978.

Zudem bereiten Frankreich und Deutschland jeweils eine weitere neue Multilaterale Vereinbarung vor (M270 und M271).

Mit Beginn des Jahres 2014 sind folgende Multilaterale Vereinbarungen ungültig geworden, die auch Deutschland gezeichnet hatte:

  • M202 – Fahrerschulung
  • M220 – Beförderung von Druckbehältern für Stoffe der Klassen 2 oder 8 in Bergungsdruckgefäßen.

 

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