Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es Änderungen gegeben.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M265 – Sondervorschrift S12 in Kapitel 8.5 – gezeichnet von Belgien, den Niederlanden, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2014). Dieser Regelungsinhalt wird voraussichtlich im ADR 2015 zu finden sein.
M266 – Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind – gezeichnet von Dänemark, Deutschland (VkBl. 18/2013), Österreich und Schweden sowie neu von Norwegen (gültig bis 31. Juli 2018). Die M266 sieht Erleichterungen für die Kennzeichnung und Bezettelung von Gütern der Klasse 1 vor, welche den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und vor dem 1. Januar 1990 nach den damals geltenden Vorschriften des ADR verpackt wurden.
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