Weitere Staaten nehmen die vorgezogene Anwendung einiger Regelungen des ADR 2015 in Anspruch.
(uh) Drei Multilaterale Vereinbarungen zum ADR wurden durch weitere Mitgliedsstaaten gezeichnet:
M260 – Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen (Trockeneis-Problematik) – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 12/2013), Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, Dänemark und Spanien sowie neu von Slowenien, Bulgarien und Lettland. Die M260 erlaubt es, den neuen Absatz 5.5.3.1.4 ADR 2015 vorfristig anzuwenden.
M261 – Ersatz des Verweises auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2004 durch einen Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 12/2013), Frankreich, den Niederlanden, Portugal, Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, Spanien sowie neu von Lettland. Dieser Regelungsinhalt wird im ADR 2015 zu finden sein.
M264 – Kennzeichnung von Flaschenbündeln – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 12/2013), Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Spanien sowie neu von Slowenien. Dieser Regelungsinhalt ist ebenfalls ein Vorgriff auf das ADR 2015.
Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original abrufbar bei UNECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen stehen auf der BMVBS-Internetseite zum Download bereit.
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