Update Multilaterale Vereinbarungen

Die Niederlande (M284, M285, M286), Schweden (M286) und die Schweiz (M292) lassen bestimmte, weitere zeitweilige Abweichungen vom ADR zu.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:

M284 – Beförderung von viskosen flüssigen Stoffen, die ebenfalls umweltgefährdend sind, wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als fünf Litern befördert werden – gezeichnet von Dänemark, Deutschland (VkBl. 2015 S. 403), Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie neu von den Niederlanden (gültig bis 31. Dezember 2016).

Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegen viskose flüssige Stoffe, die ebenfalls umweltgefährdend sind, jedoch alle anderen Kriterien des Abs. 2.2.3.1.5 erfüllen, keinen anderen Vorschriften des ADR. Bedingung: Sie werden in Einzelverpackungen oder in zusammengesetzten Verpackungen befördert, deren Nettomenge je Einzelverpackung oder je Innenverpackung fünf Liter oder weniger beträgt, vorausgesetzt die Verpackungen erfüllen die allgemeinen Vorschriften der Unterabschn. 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.

Der Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf RID/ADR/ADN 2017 bzw. das Amdt. 38-16 des IMDG-Codes.

M285 – Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2015 S. 530), Italien und der Schweiz sowie neu von den Niederlanden (gültig bis 31. Dezember 2016).

Abweichend von den Vorschriften des letzten Satzes in Abs. (3) der Verpackungsanweisung P909 in Unterabschn. 4.1.4.1 dürfen Ausrüstungen, welche UN 3090, UN 3091, UN 3480 oder UN 3481 zugeordnete Lithium-Zellen und -Batterien enthalten sowie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, ungeachtet ihrer Größe unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.

M286 – Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunneln – gezeichnet von Dänemark, Deutschland (VkBl. 2015 S. 762), Frankreich, Italien und der Schweiz sowie neu von den Niederlanden und Schweden (gültig bis 31. Dezember 2016).

Abweichend von den Vorschriften des Abs. 1.9.5.3.6 finden die Verkehrsbeschränkungen in Tunneln keine Anwendung für folgende gefährliche Güter in Kap. 3.2 Tabelle A:

  • UN 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen (erste Eintragung)
  • UN 2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere (erste Eintragung)
  • UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g.
  • UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g.

M292 – Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien, die unter den gemäß Sondervorschrift (SV) 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 2), Österreich und Spanien sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2016).

Die M292 lässt sich anwenden, wenn Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien befördert werden sollen, vorausgesetzt:

  • Sie sind gemäß SV 376 so beschädigt oder defekt, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, und
  • sie neigen unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe.

Abweichend von den Vorschriften des Kap. 3.3 dürfen solche Zellen und Batterien nur unter den von der zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei genehmigten Bedingungen befördert werden. Diese zuständige Behörde kann auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine ADR-Vertragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß ADR, IMDG-Code oder ICAO-TI anwendbaren Verfahren erteilt.

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