Italien hat zwei von Deutschland initiierte ADR-Ausnahmen gezeichnet.
(uh) Folgende Änderungen gibt es für den Straßentransport gefährlicher Güter:
M235 − Beförderung von Heizöl, schwer, und Rückstandsheizöl − gezeichnet von Deutschland (VkBl. 14/2011), Belgien, dem Vereinigten Königreich, Österreich und nun auch von Italien. Heizöl, schwer (Heizöl S), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., oder der UN 3077, Umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G., zugeordnet worden ist, und Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., zugeordnet worden ist, dürfen in Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.4, 6.8 und 7.4 ADR anzuwenden.
M240 − Beförderung von Heizöl, schwer, und von Rückstandsheizöl − gezeichnet von Deutschland (VkBl. 14/2011), Belgien, dem Vereinigten Königreich und nun auch vom Italien. Abweichend von 8.2.1.1 bis 8.2.1.3 in Kapitel 8.2 ADR müssen Fahrer von Fahrzeugen mit Heizöl, schwer (Heizöl S), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., oder der UN 3077, Umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G., zugeordnet worden ist, und Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., zugeordnet worden ist, die Ausbildungsvorschriften in Abschnitt 8.2.2 nicht einhalten und auch keine Ausbildungsbescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.5 innehaben.
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