Update Multilaterale Vereinbarungen

Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es verschiedene Änderungen gegeben.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:

M265 – Sondervorschrift S12 in Kapitel 8.5 – gezeichnet von Belgien, Dänemark, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Irland (gültig bis 31. Dezember 2014). Dieser Regelungsinhalt wird voraussichtlich im ADR 2015 zu finden sein.

M267 – Beförderung von Flaschen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 7/2014), Frankreich, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal (gültig bis 31. Dezember 2014). Damit lässt sich die neue Sondervorschrift 662 in Kapitel 3.3 ADR 2015 vorfristig anwenden, die ab 1. Januar 2015 gelten wird.

M268 – Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 7/2014), Frankreich, den Niederlanden, der Schweiz und Spanien sowie neu von Portugal (gültig bis 31. Dezember 2014). Sie ermöglicht es, neue Vorschriften für leere, ungereinigte Altverpackungen (UN 3509) gemäß ADR 2015 schon jetzt anzuwenden. Die Vorschriften gelten für Altverpackungen, die gefährliche Güter mit Ausnahme von radioaktiven Stoffen enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden.

M269 – Kennzeichnung von Flaschen für Flüssiggas (LPG – Liquefied Petroleum Gas) mit der UN-Nummer – gezeichnet von Finnland, Frankreich, Italien, der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal (gültig bis 30. Juni 2018). Abweichend von den Übergangsvorschriften in Unterabschnitt 1.6.1.25 sind die Vorschriften in Unterabschnitt 5.2.1.1 hinsichtlich der Mindestgröße der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ spätestens ab dem Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung zu erfüllen. Dies gilt für die Kennzeichnung wiederbefüllbarer Flaschen für die Beförderung von LPG der UN-Nummern 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978.

M272 – Beförderung von Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder Ausrüstungen, die solche Zellen und Batterien enthalten, zur Entsorgung oder zum Recycling gemäß Sondervorschrift 636 – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 9/2014), Frankreich und der Schweiz sowie neu von Portugal (gültig bis 30. Juni 2015). Es ist u.a. Verpackungsanweisung P909 zu beachten, die neu in das ADR 2015 aufgenommen wird.

Die Niederlande haben die von Belgien vorgeschlagene M276 gezeichnet (gültig bis 31. Dezember 2016). Sie betrifft den Bau von FL- und OX-Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (Liquefied Natural Gas – LNG) als Treibstoff für ihren Antrieb verwenden. Abweichend von den Vorschriften in Abschnitt 9.2.4 ADR dürfen diese Fahrzeuge mit Tanks für die Versorgung der Maschine ausgerüstet sein, die nicht die Anforderungen in Unterabschnitt 9.2.4.3 (a) erfüllen. Die Treibstofftanks und die Maschine müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

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