Update Multilaterale Vereinbarungen

Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es verschiedene Änderungen gegeben.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:

Belgien hat die von Frankreich initiierte Multilaterale Vereinbarung M270 nach Abschnitt 1.5.1 ADR gezeichnet. Sie betrifft den Betriebsdruck von Flaschen aus Verbundwerkstoffen, die für die Beförderung von Wasserstoff (UN 1049) vorgesehen sind. Abweichend von den Vorschriften in Unterabschnitt 6.2.5.5 ADR dürfen solche Flaschen, die für einen Betriebsdruck von 525 bar zugelassen sind, bei einem Betriebsdruck von 700 bar befüllt und befördert werden, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten sind. Die M270 gilt bis 15. Februar 2019.

M271 – Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 5/2014), der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Irland (gültig bis 31. Dezember 2014). Diese Multilaterale Vereinbarung ist ein Vorgriff auf Sondervorschrift 664 des ADR 2015.

M273 – Kennzeichnung von Flaschen für Gase – gezeichnet von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus), Finnland und Spanien sowie neu von Irland (gültig bis 30. Juni 2018). Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.

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