Deutschland zeichnet M267 und M268, und die von Deutschland initiierte M273 über die Kennzeichnung von Flaschen für Gase ist nun auch anwendbar.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M228 – Beförderung von Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480) – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 4/2011), Frankreich, Luxemburg, Österreich und der Schweiz sowie neu von Spanien (gültig bis 26. Dezember 2015).
M237 – Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR– gezeichnet von Belgien, Dänemark, Deutschland (VkBl. 11/2011), Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Polen (gültig bis 31. Mai 2016).
M266 – Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind – gezeichnet von Dänemark, Deutschland (VkBl. 18/2013), Finnland, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Bulgarien (gültig bis 31. Juli 2018).
M267 – Beförderung von Flaschen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden – gezeichnet von Frankreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) (gültig bis 31. Dezember 2014). Damit lässt sich die neue Sondervorschrift 662 in Kapitel 3.3 ADR 2015 vorfristig anwenden, die ab 1. Januar 2015 gelten wird.
M268 – Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt – gezeichnet von Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Spanien sowie neu von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) (gültig bis 31. Dezember 2014). Sie ermöglicht es, neue Vorschriften für leere, ungereinigte Altverpackungen (UN 3509) gemäß ADR 2015 schon jetzt anzuwenden. Die Vorschriften gelten für Altverpackungen, die gefährliche Güter mit Ausnahme von radioaktiven Stoffen enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden.
M271 – Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 5/2014) und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Spanien (gültig bis 31. Dezember 2014). Diese Multilaterale Vereinbarung ist ein Vorgriff auf Sondervorschrift 664 des ADR 2015.
M273 – Kennzeichnung von Flaschen für Gase – initiiert von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) und gezeichnet von Spanien (gültig bis 30. Juni 2018). Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.
Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Die bislang veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zum Download bereit (Stand: 27. Februar 2014).
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