Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es verschiedene Änderungen gegeben. Außerdem aktualisiert: die Zusammenstellung des BMVI.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M265 – Sondervorschrift S12 in Kapitel 8.5 – gezeichnet von Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, Spanien, Tschechien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Dänemark und Portugal (gültig bis 31. Dezember 2014). Dieser Regelungsinhalt wird voraussichtlich im ADR 2015 zu finden sein.
M266 – Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind – gezeichnet von Dänemark, Deutschland (VkBl. 18/2013), Finnland, Österreich, Norwegen und Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal (gültig bis 31. Juli 2018). Die M266 sieht Erleichterungen für die Kennzeichnung und Bezettelung von Gütern der Klasse 1 vor, welche den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und vor dem 1. Januar 1990 nach den damals geltenden Vorschriften des ADR verpackt wurden.
Zudem hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Zusammenstellung der von Deutschland gezeichneten und damit hierzulande gültigen Multilateralen Vereinbarungen aktualisiert. Die deutschen Texte der
sind hier zu finden.
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