Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es verschiedene Änderungen gegeben.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M264 – Kennzeichnung von Flaschenbündeln – gezeichnet von Belgien, Dänemark, Deutschland (VkBl. 12/2013), Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Slowakei (gültig bis 31. Dezember 2014). Dieser Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf das ADR 2015.
M269 – Kennzeichnung von Flaschen für Flüssiggas (LPG – Liquefied Petroleum Gas) mit der UN-Nummer – gezeichnet von Frankreich, Italien und Spanien und neu vom Vereinigten Königreich (gültig bis 30. Juni 2018). Abweichend von den Übergangsvorschriften in Unterabschnitt 1.6.1.25 sind die Vorschriften in Unterabschnitt 5.2.1.1 hinsichtlich der Mindestgröße der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ spätestens ab dem Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung zu erfüllen. Dies gilt für die Kennzeichnung wiederbefüllbarer Flaschen für die Beförderung von LPG der UN-Nummern 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978.
Deutschland bereitet derzeit u.a. die M272 – Beförderung von Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien zur Entsorgung oder zum Recycling gemäß Sondervorschrift 636 – vor.
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