Update Multilaterale Vereinbarungen

Italien und die Tschechische Republik zeichnen Multilaterale Vereinbarungen


(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR haben sich folgende Änderungen ergeben:

M332 - LSA-III-Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität gemäß Absatz 2.2.7.2.3.1.4 des ADR -,
initiiert von Spanien, gezeichnet von Deutschland, Frankreich, Norwegen, Rumänien, der Slowakei, Schweden und Ungarn sowie neu von Italien und der Tschechischen Republik.
Abweichend von den Vorschriften müssen Stoffe der Klasse 7 mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III-Stoffe) nicht dem Auslaugtest nach Absatz 2.2.7.2.3.1.4 ADR unterzogen werden. Diese Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2022.

M333 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß Absatz 8.2.2.8.2 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Lettland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, der Russischen Föderation, San Marino, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und neu von Italien.
Diese Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Oktober 2021.

M334 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten gemäß Absatz 8.1.3.7 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Lettland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, der Russischen Föderation, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und neu von Italien.
Diese Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Oktober 2021.

M336 -  Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Italien. Diese Vereinbarung ist gültig bis 30. Juni 2021. M336 löst die Multilaterale Vereinbarung M331 ab, die am 31. März 2021 endet.

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