Update Multilaterale Vereinbarungen

Die neue M309 betreffend Kabel in Fahrzeugen ist hierzulande und in Frankreich ab sofort anwendbar. Frankreich zeichnet zudem die M303, M306, M307 und M308. Vier Multilaterale Vereinbarungen werden mit dem Jahreswechsel ungültig.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:

M309 Frankreich hat die von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung gezeichnet. Sie betrifft die Vorschriften für Kabel gemäß Abs. 9.2.2.2.1 und ist gültig bis 31. Dezember 2018.

Abweichend von den Vorschriften in Abs. 9.2.2.2.1 zweiter Absatz müssen die Kabel nicht wie in den Normen ISO 16750-4:2010 und ISO 16750-5:2010 angegeben geprüft werden. Sie sind jedoch unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Umgebung des Fahrzeugs, wie den Temperaturbereichs- und Flüssigkeitsverträglichkeitsbedingungen, für deren Einsatz sie vorgesehen sind, auszulegen.

M308 – Frankreich hat die von Italien vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung gezeichnet. Sie betrifft die wiederkehrende Prüfung von geschweißten Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (Liquefied Petroleum Gas – LPG) und ist gültig bis 31. Dezember 2022. Die M308 folgt auf die M255 fast gleichen Inhalts, die ebenfalls von Frankreich und Italien gezeichnet wurde und bis 31. Dezember 2017 gilt.

Die M308 gilt für wiederbefüllbare Flaschen aus Stahl für UN 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978. Abweichend von den Vorschriften in Abs. 6.2.3.5.1 ADR sind bestimmte Flaschen, die in Übereinstimmung mit EN 1439 oder EN 14794 befüllt wurden, von der Prüfung der inneren Beschaffenheit des Druckgefäßes gemäß Abs. 6.2.1.6.1 (b) ADR ausgenommen. Voraussetzung: Es wird LPG von hoher Qualität mit sehr geringer möglicher Verunreinigung verwendet.

M303 – Beförderung von Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2017 S. 222), Italien, Luxemburg, Österreich und Portugal sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2018).

M306 – Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481) – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2017 S. 639) und Österreich sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2018).

M307 – Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481) – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2017 S. 955) und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2018).

Ab 1. Januar 2018 dürfen vier Multilaterale Vereinbarungen nicht mehr angewendet werden:

  • M253 – Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl
  • M254 – Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Containern, die ausschließlich für die Beförderung auf der Straße verwendet werden
  • M255 – Wiederkehrende Prüfung von geschweißten Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG)
  • M294 – Beförderung von Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480).

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