Die Erleichterungen betreffen Natrium-Ionen-Batterien, Acetylen-Flaschen und LPG-Flaschen.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M354 – Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien, einschließlich Natrium-Ionen-Zellen, mit organischem Elektrolyt oder Natrium-Ionen-Batterien mit organischem Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2024 S. 475) und Frankreich sowie neu von Österreich (gültig bis 30. Juni 2025).
M359 – Kennzeichnung von Flaschen, die keine UN-Flaschen sind und in denen Acetylen, gelöst der UN-Nummer 1001 oder Acetylen, lösungsmittelfrei der UN-Nummer 3374 befördert wird – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2024 S. 559), Frankreich und Italien sowie neu von San Marino (gültig bis 31. Dezember 2026).
M360 (neu) – 15-Jahres-Intervall zwischen Inspektionen von LPG-Flaschen gemäß EN 14140 – vorgeschlagen von Spanien und nun gezeichnet von San Marino (gültig bis 31. Dezember 2026).
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