Update Multilaterale Vereinbarungen

M237, M243, M244, M 245 und M249: Die Schweiz zeichnet fünf Multilaterale Vereinbarungen

(ur) M237 − Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2 des ADR – gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Deutschland (VkBl. 11/2011), Belgien, Schweden, den Niederlanden, Frankreich, Luxemburg, Italien, Irland, Finnland, Österreich, Portugal, Dänemark und neu von der Schweiz.

Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung) und 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in den Tabellen des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) angeführt sind, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in DOT-zugelassenen wiederbefüllbaren Druckgefäßen befördert werden, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt und im Rahmen des Unterabschnittes 1.1.4.2 eingeführt werden. Die Vereinbarung erlaubt den weiteren Import von Stoffen in US DOT-Zylindern zunächst bis zum 1. Juni 2016.

M243 - UN 1402 CALCIUMCARBID der Klasse 4.3 Verpackungsgruppe I in Tanks, gezeichnet von Deutschland, Frankreich, Österreich und neu von der Schweiz. Abweichend von den Bestimmungen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) ADR darf UN 1402 CALCIUMCARBID der Klasse 4.3 Verpackungsgruppe I in Tanks befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:  a) Dieser Stoff darf ausschließlich in Tanks der Tankcodierung S2,65AN(+) befördert werden.  b) Die Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk "NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG. BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE"  versehen sein.

Die Kennzeichnungen müssen in einer amtlichen Sprache des Landes der Zulassung abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.  c) Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss.  d) Die Tankhierarchie nach Absatz 4.3.4.1.2 ADR ist nicht anwendbar.  e) Die Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes mit Füllgut gefüllt werden.  f) Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefüllt sein.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 31. Dezember 2012.

M244 – Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid oder UN 1066 Stickstoff, verdichtet, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 15 MPa x Liter (150 bar x Liter) und nicht mehr als 15,2 MPa x Liter (152 bar x Liter) beträgt – gezeichnet von Schweden, Deutschland (VkBl. 1/2012), Frankreich , dem Vereinigten Königreich, Finnland, Dänemark, Österreich, Niederlanden  und neu von der Schweiz. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012. Seit dem 1. Januar 2011 gilt Sondervorschrift 653 nur noch für Gasflaschen mit einem Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum bis 15 MPa x Liter. Da aber viele Flaschen für UN 1013 Kohlendioxid, vor allem solche für Wassersprudelgeräte in privaten Haushalten, ein höheres Produkt aufweisen, ist für sie diese Sondervorschrift nicht anwendbar. Die Erhöhung auf 15,2 MPa x Liter ist für das ADR 2013 bereits beschlossene Sache. Die vorliegende Vereinbarung ermöglicht den Transport unter den erleichterten Bedingungen der SV653 bereits jetzt.

M245 - Vorschriften für umweltgefährdende Stoffe in Bezug auf die Klasse 7 – vorgeschlagen gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Deutschland, Belgien, Schweden, Spanien und jetzt von der Schweiz. Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 2.1.3.8 des ADR müssen Stoffe der Klasse 7, die unter die Bestimmungen der umweltgefährlichen Stoffe aus Absatz 2.2.9.1.10 fallen, bei der Beförderung auf der Straße nicht als umweltgefährliche Stoffe angesehen werden. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

M249 - Kennzeichnung und Bezettelung von Flaschen für Gase der Klasse 2 - gezeichnet von Deutschland (VkBl. 4/2012), Belgien, dem Vereinigten Königreich, Schweden, Frankreich und neu von der Schweiz.

Abweichend von den ADR-Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 erster und zweiter Absatz dürfen Flaschen für Gase der Klasse 2, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, auch mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, dessen Abmessungen entsprechend der Norm ISO 7225:2005 «Precautionary labels for gas cylinders» (Warnaufkleber für Gasflaschen) verkleinert ist, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können.

Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen der Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012. Eine für den Schienenverkehr analoge Vereinbarung (RID 1/2012) hat die Schweiz bereits am 10. April 2012 gezeichnet.

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UNECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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