Update Multilaterale Vereinbarungen

Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es verschiedene Änderungen gegeben.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:

M260 – Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen (Trockeneis-Problematik) – gezeichnet von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland (VkBl. 12/2013), Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg,den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Polen (gültig bis 31. Dezember 2014). Die M260 erlaubt es, den neuen Absatz 5.5.3.1.4 ADR 2015 vorfristig anzuwenden.

M265 – Sondervorschrift S12 in Kapitel 8.5 – gezeichnet von Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Ungarn (gültig bis 31. Dezember 2014). Dieser Regelungsinhalt wird in modifizierter und erweiterter Form im ADR 2015 zu finden sein.

M273 – Kennzeichnung von Flaschen für Gase – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 7/2014), Finnland, Frankreich, Irland, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 30. Juni 2018). Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.

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