Zwei Allgemeinverfügungen zu Verpackungen für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße wurden aktualisiert
(ur) Die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) hat zwei Allgemeinverfügungen zu Verpackungen für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße aktualisiert.
Die BAM-Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR Aktenzeichen 3.12/304 918 „Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße" regelt die Beförderung von entsprechenden Stoffen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem hochpathogenen Vogelgrippe-Virus (HPAIV), dem Tollwut-Virus oder ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie B infiziert sind (Stand 26.02.2020). Diese ersetzt die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Aktenzeichen 3.12/304 823 vom 13. Januar 2020.
Die BAM-Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/Az. 3.12/304 917 "Zulassung einer alternativen Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße" betrifft tierische Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Virus der afrikanischen Schweinepest infiziert sind (Stand 26.02.2020). Diese ersetzt die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Aktenzeichen 3.12/304 822 vom 13. Januar 2020.
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