Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) aktualisiert Merkblätter und Hinweise zu Kesselwagen.
(skl) Das Merkblatt für die Anerkennung als Schweißbetrieb zum Schweißen an Tanks von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks gemäß Absatz 6.8.2.1.23 RID wurde überarbeitet. Darüber informierte das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Im Merkblatt findet sich nun unter anderem der neue Abschnitt 1.5 „Online-Register“, hier sind alle durch das EBA anerkannten Schweißbetriebe aufgeführt. Desweiteren wurde die Prüfanweisung des EBA für Druckgaskesselwagen für den Transport von UN 1005 Ammoniak an das aktuelle Regelwerk (6.8.4 RID bzw. Sondervorschrift TT8) angepasst.
Seit 1. Januar 2013 gelten zudem für Änderungen an Tanks von Gefahrgutkesselwagen ausschließlich die Regelungen gemäß 6.8.2.3.4 RID. Im Zuge dessen wurden die bisherigen Bestimmungen und Verfahrensweisen zu Änderungen an Tanks (sogenannte „Kreuzchenliste“) hinfällig und zum 1. Januar zurückgezogen. Hinweise, wie die Regelungen in 6.8.2.3.4 RID umzusetzen sind, bietet das EBA hier.
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