Belgien, Luxemburg und Tschechische Republik und zeichnen Multilaterale Vereinbarungen
(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 4/2021 - Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert der Klasse 2 -, vorgeschlagen von den Niederlanden, gezeichnet von Deutschland und neu von Belgien und der Tschechischen Republik.
Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.2.2.3 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 dürfen Gemische von Butadiene und Kohlenwasserstoff mit einer Butadien-Konzentration von mehr als 20 %, aber höchstens 40 %, stabilisiert, die bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet, unter der Eintragung „UN 1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT“ befördert werden.
Die Vereinbarung ist gültig bis 30. Juni 2025.
RID 5/2021 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Schweden und neu von Luxemburg.
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Druckgefäße und Kryo-Behälter, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen bestimmter UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden.
Diese Vereinbarung ist gültig bis zum 30. September 2021. Das Pendant zur RID 5/2021 ist für den Straßenverkehr die von Frankreich initiierte Multilaterale Sondervereinbarung M339 als Nachfolgerin der M336, die am 1. Juli 2021 endet.
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