Die Multilateralen Vereinbarungen betreffen die Beförderung von Perchlorsäure und hybriden Lithiumbatterien.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M291 – Verpackungsanweisung P502 für UN 1873 – gezeichnet von Frankreich, den Niederlanden und Spanien sowie neu vom Vereinigten Königreich (gültig bis 31. Dezember 2016).
Abweichend von der derzeitigen Regelung in der Sondervorschrift für die Verpackung PP28 zur Verpackungsanweisung P502 in Unterabschn. 4.1.4.1 ADR 2015 ist es bei der Beförderung von Perchlorsäure, mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure (UN 1873) möglich, entsprechend der für das ADR 2017 vorgesehenen Regelung in der PP28 zu verfahren: „Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein.“
M296 – Beförderung von hybriden Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 184) und Frankreich sowie neu vom Vereinigten Königreich (gültig bis 30. Juni 2019).
Abweichend von den Vorschriften in Abs. 2.2.9.1.7 ADR und Tabelle A in Kap. 3.2 ADR dürfen Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten, die nicht dafür ausgelegt sind, extern geladen zu werden, für die Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen der UN-Nummer 3090 bzw. 3091 zugeordnet werden. Werden solche Batterien gemäß Sondervorschrift 188 befördert, sind weitere Bedingungen einzuhalten.
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