Verlängerte Gültigkeiten

Niederlande und Polen zeichnen M333 und M334

(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR haben sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Änderung ergeben:

M333 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß Absatz 8.2.2.8.2 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Griechenland, Irland, Norwegen, San Marino, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und neu von den Niederlanden und Polen. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Oktober 2021.

M334 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten gemäß Absatz 8.1.3.7 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Griechenland, Irland, Norwegen, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und neu von den Niederlanden und Polen. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Oktober 2021.

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