Der BLFA Gefahrgut hat sich mit der Frage befasst, ob eine flexible Verpackung allein eine geeignete Außenverpackung für die Beförderung von Druckgaspackungen in begrenzten Mengen darstellt.
(mih) Der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut hat sich mit der Frage befasst, ob eine flexible Verpackung allein eine geeignete Außenverpackung gemäß Abschn. 3.4.2 ADR für die Beförderung von Druckgaspackungen darstellt. Wie die IHK Schwaben mitteilt, sei sowohl der BLFA Gefahrgut als auch die AG Verpackungen der Auffassung, dass dies nicht ausreicht.
Es sei allerdings möglich, die flexible Verpackung durch geeignete Maßnahmen (z.B. mithilfe einer Zwischenverpackung) zu ertüchtigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gemäß Abschn. 3.4.1 ADR die Bauvorschriften des Abschn. 6.1.4 ADR einzuhalten sind und damit auch für flexible Verpackungen die Vorschriften nach Unterabschn. 6.1.4.18 ADR für Säcke aus Papier gelten. Einfache Versandtaschen mit Luftpolsterfolie würden diese Anforderung nicht erfüllen.
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