Ein Beförderer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben in einer ADR-Zulassungsbescheinigung korrekt sind. Ausnahme: Es sind offensichtlich unrichtige Angaben enthalten.
(mih) Für das korrekte Ausstellen einer „Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter“ gemäß Abschn. 9.1.3 ADR ist der Aussteller (z.B. TÜV oder Dekra) verantwortlich. Darauf weist die IHK Schwaben unter Berufung auf den Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut hin, der dies bei seiner Herbstsitzung im vergangenen Jahr ausdrücklich festgestellt hatte. Für einen Beförderer gelte, außer bei offensichtlichen Unrichtigkeiten, in diesem Fall der Vertrauensgrundsatz.
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