Die Europäische Kommission ermöglicht Mitgliedstaaten einzelne Ausnahmen für Gefahrgutbeförderung in ihrem Hoheitsgebiet.
(fu) Im Amtsblatt der EU L 101, S. 18 ff hat die Kommission am 11. April 2012 eine Liste der derzeit geltenden nationalen Ausnahmen veröffentlicht.
In der EU regelt die Richtlinie 2008/68/EG mit Verweis auf ADR, RID und ADN seit mehreren Jahren die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen. Die Mitgliedstaaten können jedoch spezifische Vorschriften für Gefahrguttransporte auf ihrem Hoheitsgebiet erlassen. So dürfen sie beispielsweise in begründeten Fällen bestimmte Strecken und Verkehrsträger vorschreiben oder Beförderungen gefährlicher Güter regeln, wenn diese nicht durch die Richtlinie erfasst sind.
Deutschland ist in der Übersicht mit vier Regelungen aus der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung gelistet. Sie beziehen sich unter anderem auf das Zusammenpacken von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern und auf das Mitgeben von Beförderungspapieren bei Gefahrgut in den Mengengrenzen von 1.1.3.6 ADR.
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