Kurz vor Ablauf der allgemeinen Übergangsfrist des ADR 2013 am 30. Juni haben zahlreiche Staaten verschiedene Multilaterale Vereinbarungen gezeichnet.
(mih) Die allgemeine Übergangsfrist des ADR 2013 läuft am 30. Juni ab. Kurz vorher haben zahlreiche Staaten noch verschiedene Multilaterale Vereinbarungen gezeichnet. Damit lassen sich unter anderem einige Vorschriften aus dem ADR 2015 schon vorfristig anwenden.
M256 – Beförderung von UN 2672 Ammoniaklösung in starren und Kombinations-IBC – gezeichnet von Irland und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal (gültig bis 30. Januar 2018).
M257 – Verpackungsanweisungen IBC04 bis IBC08 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 5/2013), Frankreich und Schweden sowie neu von Portugal und der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2014). Dieser Regelungsinhalt wird im ADR 2015 zu finden sein.
M259 – Beförderung beschädigter oder defekter Lithium-Zellen oder -Batterien (UN 3090, 3091, 3480 und 3481) – gezeichnet von Frankreich, Norwegen und Schweden sowie neu von Belgien, Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus), der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (gültig bis 31. Dezember 2014). Die M259 betrifft Regelungsinhalte der kommenden Sondervorschrift 376, die Teil des ADR 2015 sein wird.
M260 – Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen – gezeichnet von Belgien, Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. soll in der Ausgabe 12/2013 erfolgen), Frankreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von den Niederlanden, Österreich, Portugal und der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2014). Die M260 erlaubt es, den neuen Absatz 5.5.3.1.4 ADR 2015 anzuwenden.
M261 – Ersatz des Verweises auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2004 durch einen Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) – gezeichnet von Belgien, Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. soll in der Ausgabe 12/2013 erfolgen), Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal und der Schweiz (gültig bis 28. Februar 2015). Dieser Regelungsinhalt wird im ADR 2015 zu finden sein.
M264 – Kennzeichnung von Flaschenbündeln – gezeichnet von Belgien, Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. soll in der Ausgabe 12/2013 erfolgen) und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2014). Dieser Regelungsinhalt wird im ADR 2015 zu finden sein.
M265 – Sondervorschrift S12 in Kapitel 8.5 – vorgeschlagen von Spanien und nun gezeichnet von Schweden (gültig bis 31. Dezember 2014). Dieser Regelungsinhalt wird voraussichtlich im ADR 2015 zu finden sein.
Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original abrufbar bei UNECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen stehen auf der BMVBS-Internetseite zum Download bereit.
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