Griechenland zeichnet Sondervereinbarungen im Schienenverkehr
(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 1/2021 - Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID -, vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Dänemark, Finnland, Italien, Lettland, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Serbien, Schweden, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn sowie neu von Griechenland.
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 RID bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Oktober 2021 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 RID bestanden haben.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Oktober 2021.
RID 2/2021 - Beförderung zusammengesetzter Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet sind, vorgeschlagen von Frankreich, gezeichnet von Deutschland und neu von Griechenland.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2022. Das Pendant zur RID 2/2021 ist im Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M335.
RID 3/2021 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Deutschland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und neu von Griechenland.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2021. Das Pendant zur RID 3/2021 ist im Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M336.
RID 5/2020 - Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten -, vorgeschlagen von Österreich, gezeichnet von der Tschechischen Republik, Ungarn und neu von Griechenland.
Mit dieser Vereinbarung wird der Transport von Abfällen, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert. Die Vereinbarung gilt jedoch nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben. Diese Vereinbarung gilt nicht für den Transport von Abfällen der:
a) Klasse 1
b) Klasse 6.2
c) Klasse 7
d) Klasse 2, die mit dem Gefahrzettel 2.3 oder 6.1 als giftig zu kennzeichnen sind, sowie
e) Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen der UN-Nummer 3245.
Die Abweichungen der RID 5/2020 von den Vorschriften des RID betreffen die Klassifizierung, die Verpackung, die Beförderung in loser Schüttung, bestimmte Abfälle (Maschinen oder Geräte, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, Medikamente und Feuerlöscher) sowie die Kennzeichnung der Versandstücke und Angaben im Beförderungspapier.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 21. September 2025.
Das Pendant zur RID 5/2021 ist im Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M329 - Carriage of certain wastes containing dangerous goods.
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