Vom BMVI zu den Allgemeinverfügungen der Länder

Das BMVI hat nun auf die Allgemeinverfügungen zu Fahrwegbestimmungen von vier Bundesländern verlinkt.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat auf seiner Homepage nun auf die Allgemeinverfügungen zu Fahrwegbestimmungen gemäß Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) der Bundesländer Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt verlinkt.

Die hinterlegten Allgemeinverfügungen bestimmen den Fahrweg für die Tankbeförderung

  • entzündbarer verflüssigter Gase der Klasse 2 (Klassifizierungscode 2F, Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR) nach Anlage 1 Nummer 2.1 Tabelle 2.1 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 1 GGVSEB und
  • entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 (Unterabschnitt 2.2.3.1 ADR) nach Anlage 1 Nummer 4 Tabelle 4 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 2 GGVSEB.

Gemäß § 35 Absatz 3 GGVSEB wird der Fahrweg außerhalb der Autobahnen von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden kann.

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