Änderungen der rhein- und moselschifffahrtspolizeilichen Vorschriften
(ur) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) haben mit Datum vom 16. Mai 2023 die „Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften“ bekannt gemacht (BGBl. 2023 II Nr. 141).
Mit Artikel 1 der Verordnung werden Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) und zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) vom 8. Dezember 2022 in Kraft gesetzt, die als Anlagen 1 bis 6 in dieser Verordnung veröffentlicht sind. Ein gefahrgutrechtlicher Bezug ergibt sich aus Anlage 4 zur elektronischen Meldepflicht (§ 12.01 Nummer 1 der RheinSchPV) u.a. für Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt, und Tankschiffe (ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung). Anlage 4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Mit Artikel 3 werden die Beschlüsse der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) vom 1. Juni 2022 und 30. November 2022, die als Anlagen 7 bis 10 und 13 in dieser Verordnung veröffentlicht sind, in Kraft gesetzt. In Anlage 13 (Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Dokumente und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV sind unter "6. Ladung und Abfälle" die mitzuführenden Dokumente nach ADN gelistet.
Mit Artikel 2 werden überwiegend redaktionelle Änderungen der Verordnung zur Einführung der RheinSchPV, mit Artikel 4 überwiegend redaktionelle Änderungen der Verordnung zur Einführung der MoselSchPV in Kraft gesetzt.
Inkrafttreten:
Artikel 3 Satz 1, Artikel 4 und die Anlagen 7 bis 10 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c, Artikel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und gg und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb sowie die Anlagen 1 bis 3 treten am 1. Dezember 2023 in Kraft.
Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, e und Nummer 2, Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sowie die Anlagen 4 bis 6 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Im Übrigen ist diese Verordnung am 24. Mai 2023 in Kraft getreten.
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