Die Multilateralen Vereinbarungen verlängern Ausbildungsbescheinigungen
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR haben sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Änderung ergeben:
M333 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß Absatz 8.2.2.8.2 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Griechenland, Irland, Norwegen, San Marino, der Tschechischen Republik und neu von Schweden, der Slowakei und Slowenien. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Oktober 2021.
M334 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten gemäß Absatz 8.1.3.7 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Griechenland, Irland, Norwegen, der Tschechischen Republik und neu von Schweden, der Slowakei und Slowenien. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Oktober 2021.
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