Ein Werkstattleiter darf Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen von kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nicht ohne ADR-Schulungsbescheinigung vornehmen.
(mih) Für Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen von kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten müssen bestimmte Personen nicht im Besitz der ADR-Schulungsbescheinigung sein. Dieser Personenkreis ist in Ausnahme 31 (S) Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) geregelt – es sind nur diejenigen, die in § 14 Abs. 4 und 5 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) genannt sind.
Wie die IHK Schwaben mitteilt, habe der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut jüngst nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Werkstattleiter nicht zu diesem Personenkreis zählen.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!