Werkverkehr: Beförderungspapier nicht immer erforderlich

Die Ausnahme 18 (S) GGAV hat das Beförderungspapier als Thema. Der BLFA Gefahrgut hat sich erneut damit befasst, wie ein Textteil in Nr. 2.1 Satz 1 auszulegen ist.

(mih) Der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut hat sich jüngst mit der Frage befasst, wie der Textteil „die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden“ in Ausnahme 18 (S) Nr. 2.1 Satz 1 Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) auszulegen ist. Wie die IHK Schwaben mitteilt, hatte sich der BLFA Gefahrgut 2003 schon einmal mit diesem Thema auseinandergesetzt.

Nach einer längeren und kontroversen Diskussion sei der BLFA Gefahrgut übereingekommen, dass in der Regel eine Beförderung mit einer Übergabe an Dritte nicht stattfinden würde, wenn es sich um eine Beförderung im Werkverkehr handele. Der Ausschuss habe sich daher darauf verständigt, weiterhin im Sinne des Diskussionsergebnisses von 2003 zu verfahren, d.h., im Werkverkehr sei es bei Vorliegen aller Bedingungen weiterhin möglich, auf ein Beförderungspapier zu verzichten.

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