Der neue Abschnitt 5.5.3 in ADR/RID/ADN 2013 ist offenbar strenger formuliert worden als gewünscht.
(mih) Die neue Kennzeichnungs- und Informationspflicht bei Beförderungen, bei denen Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden, die eine Erstickungsgefahr bewirken, hat in den vergangenen Wochen für zahlreiche Diskussionen gesorgt. Bei genauer Auslegung sind diese neuen Gefahrgutvorschriften nun bei jedem Transport entsprechend gekühlter oder konditionierter Packstücke anzuwenden – unabhängig von der enthaltenen Menge des enthaltenen Kühl- oder Konditionierungsmittels.
Das Gefahrgutreferat UI33 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat zur Kennzeichnung von Fahrzeugen mit gekühlten oder konditionierten Versandstücken (5.5.3 ADR/RID/ADN 2013) eine „Sprachregelung“ verfasst. Darin heißt es unter anderem: „Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die in Abschnitt 5.5.3 ADR/RID/ADN 2013 angesprochenen Kennzeichnungs- und Informationspflichten nur dann anzuwenden sind, wenn tatsächlich ein Risiko des Erstickens besteht.“ Mehr dazu in der Februar-Ausgabe von gefährliche ladung.
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